Aufwertung des Dorfzentrums – Einführung der Begegnungszone Dorfstrasse «Kern»

Mitteilung vom


Die Verkehrssicherheit und die Attraktivität des Dorfzentrums Jonen sollen verbessert werden.

Der Gemeinderat hat aus diesen Gründen beschlossen, auf der Dorfstrasse (im Bereich zwischen der Letten- und der Staldenstrasse) sowie auf dem Kreuzmattweg und dem Friedhofweg eine Begegnungszone einzuführen. Die Höchstgeschwindigkeit in der Begegnungszone beträgt 20 km/h, und Fussgänger sind gegenüber Fahrzeugen vortrittsberechtigt. Mit der Massnahme soll einerseits die Sicherheit von Fussgängern und Velofahrern - insbesondere jene von Kindern auf dem Schulweg - in diesem von erhöhtem Verkehrsaufkommen geprägten Strassenabschnitt verbessert werden. Andererseits soll die Zentrumsfunktion der Dorfstrasse akzentuiert werden: Zusammen mit dem neuen Dorfplatz, der mit einem Brunnen vor dem ehemaligen Gasthaus Kreuz ab Sommer/Herbst 2022 öffentlich zugänglich sein wird, erhöht die Begegnungszone die Aufenthaltsqualität massgeblich und trägt zu einem attraktiven Dorfkern bei.

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 hat der Gemeinderat deshalb die fol­gende Verkehrsbeschränkung verfügt:

Begegnungszone Dorfstrasse «Kern»

Der Perimeter der Begegnungszone (Tempo 20) umfasst folgende Gemeindestrassen:

  • Dorfstrasse, Parz. 335, ab der Abzweigung Lettenstrasse bis zur Einmündung in die Staldenstrasse K 262;
  • Kreuzmattweg, Parz. 402 und
  • Friedhofweg, Parz. 407
     

Die Vorschrift «Begegnungszone» wird mit dem Signal 2.59.5 gemäss Art. 2a und 22b SSV, der Fahrbahnmarkierung «20», sowie einer Belagseinfärbung bei sämtlichen Zoneneingängen angezeigt. Die Ausgänge werden mit dem Signal 2.59.6 «Ende der Begegnungszone» gemäss Art. 2a SSV signalisiert. Weitere bauliche Massnahmen wie Fahrbahnverengungen oder Schwellen sind nicht vorgesehen.

Die Unterlagen zur Begegnungszone liegen bei der Abteilung Zentrale Dienste auf und können während den Bürozeiten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Ebenso können die Dokumente unter den Links am Ende dieses Textes abgerufen werden. 

Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich beim Gemeinderat Jonen einzureichen. Für den Fris­tenlauf ist das Publikationsdatum im Amtsblatt des Kantons Aargau (26.8.2021) massgebend. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Gemeinderat Jonen


Massnahmenplan
Verkehrstechnisches Gutachten