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Aktuelles

Juli 2026

Mitteilung vom:


Kanton erhöht die Gefahrenstufe auf Stufe 5 "sehr grosse Waldbrandgefahr"

Die Verantwortlichen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und des Kantons haben nach einer Neubeurteilung die Gefahrenstufe für Waldbrandgefahr auf die Stufe 5 von 5 erhöht (sehr grosse Waldbrandgefahr). Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) verfügt per Dienstag, 28. Juli, 12.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Freien. Dieses umfasst auch ein Feuerwerksverbot im Kantonsgebiet. Auch Höhen- und 1.-August-Feuer werden angesichts der weiter ansteigenden Trockenheit verboten.

Ausbleibende Niederschläge und anhaltende Trockenheit

Die ausbleibenden Niederschläge sowie die anhaltende Trockenheit verschärfen die Gefahr für Wald- und Flurbrände. In den kommenden Tagen ist mit stetig steigenden Temperaturen zu rechnen. Das Verbot ist notwendig, weil Böden, Felder, Bäume und Büsche ausgetrocknet sind und sich die Brandgefahr weiter erhöht hat. Es bleibt bis auf Widerruf in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben. 

Die Bevölkerung wird deshalb angewiesen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:

  • Kein Feuern im Freien, auch nicht im eigenen Garten.
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk, auch kein Kleinfeuerwerk (Zuckerstöcke und Ähnliches).
  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen.

Erlaubt ist weiterhin das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills, solange man auf mögliche Brandrisiken in der Umgebung achtet. 

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

Mitteilung vom:


Bauherrschaft und Grundeigentümer
Hug Patrick und Karin, Dorfstrasse 18, Jonen

Bauprojekt
Installation Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Aussenaufstellung

Standort
Parz. 324 an der Dorfstrasse 18

Planauflage
24. Juli bis und mit 24. August 2026
Die Baugesuchsunterlagen können auf der eBau-Plattform des Kantons Aargau https://ebauportal.ag.ch unter „Bekanntmachung/Auflage“ abgerufen werden.

Einwendungen
Gegen dieses Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Jonen schriftlich Einwendung erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevoll­mächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwen­dende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen er diesen anderen Entscheid verlangt. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden.

Mitteilung vom:


Der Salt Mobile SA ist die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage am Leitungsmast Nr. 128 mit neuen Antennen auf Parz. 539 an der Weingasse erteilt worden.

Mitteilung vom:


Zwischenzeitlich ist die Tempo-30-Zone «Bühl» vollständig signalisiert und somit rechtskräftig. 

Der Gemeinderat bittet die Bevölkerung um Beachtung des neuen Temporegimes und wird die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit bei Bedarf durch Kontrollen überprüfen lassen. 

Mitteilung vom:


Bauherrschaft und Grundeigentümer
Schmid Roger und Gabriela, Bühlackerstrasse 12, Jonen

Bauprojekt
Ergänzung Sichtschutzwand

Standort
Parzelle 260 an der Bühlackerstrasse 12

Planauflage
3. Juli bis und mit 3. August 2026
https://ebauportal.ag.ch/public-instances?municipality=129

Die Baugesuchsunterlagen können auf der eBau-Plattform des Kantons Aargau https://ebauportal.ag.ch unter „Bekanntmachung/Auflage“ abgerufen werden.

Einwendungen
Gegen dieses Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Jonen schriftlich Einwendung erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevoll­mächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwen­dende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen er diesen anderen Entscheid verlangt. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden.