An einigen Stellen in der Gemeinde ragen Äste von Bäumen und Sträuchern in Strassen und Gehwege hinein und behindern so das Befahren und Begehen derselben. Die notwendigen Sichtverhältnisse sind dadurch stark beeinträchtigt. Auch Verkehrssignale, Strassenlampen, Wegleuchten, Hydranten und Strassenbezeichnungen sind an einigen Stellen durch Grünzeug abgedeckt und erfüllen so ihre Funktion nicht mehr oder nur noch bedingt.
Nach § 109 Ziff. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) dürfen die Anstösser die Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen. Gemäss den §§ 111 BauG und 42 der Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV) gelten folgende Vorschriften:
- Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
- Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
- In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein (§ 42 Abs. 2 BauV).
Verkehrssignale, Strassenlampen und Strassenbezeichnungen dürfen nicht verdeckt sein. Der Zugang zu Hydranten und anderen öffentlichen Anlagen muss gewährleistet sein. Bei Ausfahrten müssen die Sichtzonen eingehalten werden. Die Grundeigentümer werden gebeten, im Interesse der Verkehrssicherheit die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Strassen und Gehwegen unter Beachtung der Abstandsvorschriften raschestmöglich, spätestens aber bis 30. Juni 2025 zurückzuschneiden. Nach Ablauf dieser Frist sieht sich der Gemeinderat gezwungen, das Zurückschneiden ohne weitere Anzeige auf Kosten der säumigen Grundeigentümer durch den Forstbetrieb ausführen zu lassen. Der Gemeinderat dankt im Voraus für das Verständnis und die Mitarbeit. Er weist schliesslich darauf hin, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Personen- und Sachschäden haftbar sind.