Aktuelles Archiv

Januar 2024

Mitteilung vom:


Am 31. Dezember 2023 zählte die Gemeinde Jonen 2351 (Vorjahr 2337) Einwohner, davon 387 (391) Ausländer aus 45 (44) Nationen. 

Es fanden folgende Fluktuationen statt: 

154 (220) Zuzüge,
146 (126) Wegzüge,
17 (15) Geburten und 
11 (9) Todesfälle. 

9 % (9 %) der Bevölkerung sind Ortsbürger. 

Konfessionell teilt sich die aktuelle Bevölkerungszahl wie folgt auf: 

29 % (32 %) sind römisch-katholisch, 
20 % (20 %) reformiert und 
51 % (48 %) gehören unbekannten Konfessionen an. 

Beim RAV waren am 31.12.2023 17 (8) Personen als arbeitslos gemeldet. 

Mitteilung vom:


Am Dienstag, 16. Januar 2024 erfolgt die erste gebührenpflichtige Grüngutsammlung in diesem Jahr (Bereitstellung jeweils ab 6.30 Uhr an der Sammelroute). 

Jahresvignetten und Marken für Container und Einzelleerungen können im Volg und/oder beim Kundendienst Einwohner der Gemeindeverwaltung gekauft werden. Die Gebühren für die Jahresvignetten betragen unverändert für einen Container:

- bis 140 Liter Fr. 140.–

- bis 240 Liter Fr. 210.– 

- bis 770 Liter Fr. 490.–

Die Gebührenmarken für Einzelleerungen kosten für 

Container bis 140 Liter Fr. 9.–, 

bis 240 Liter Fr. 13.– und 

bis 770 Liter Fr. 29.– 

(andere Behältnisse sind nicht zugelassen bzw. werden nicht mitgenommen). 

1 Bund Strauchschnitt gebunden mit verrottbarer Schnur (1.50 m Länge, max. 30 kg) = 1 Gebührenmarke à Fr. 4.–. Zur Aschenentsorgung ist nach wie vor der (alte) 30-Liter-Ochsner-Stahlkübel zugelassen = 1 Gebührenmarke à Fr. 4.–. 

Die weiteren Daten der Grünabfuhren, die im Januar und Februar im 2-Wochen-Rhythmus und ab 5. März dann im wöchentlichen Turnus erfolgen, können dem Abfallkalender 2024 entnommen werden.

Dezember 2023

Mitteilung vom:


Ab dem 1. Januar 2024 wird die Abteilung Steuern der Gemeinde Jonen neu auch das Steueramt der Gemeinde Islisberg führen. Die beiden Gemeinden haben einen entsprechenden Vertrag für eine Abteilung Steuern Jonen-Islisberg abgeschlossen. 

Die bisherige Leiterin des Steueramts Islisberg, Frau Vilma Kaqinari, arbeitet künftig in einem Teilpensum in der Abteilung Steuern der Gemeinde Jonen, welche weiterhin von Frau Ruth Zgraggen geleitet wird. 

Von der Zusammenarbeit profitieren beide Gemeinden. Jonen kann durch die Integration des Islisberger Steueramts mit seinen rund 430 Steuerpflichtigen (zum Vergleich: Jonen hat deren 1400) seine Abteilung Steuern künftig personell und fachlich breiter abstützen und die Stellvertreterregelung bei Abwesenheiten optimieren. Dadurch wird das Dienstleistungsangebot für die Bevölkerung weiter verbessert, wovon künftig auch die Gemeinde Islisberg profitiert. Die Gemeinde Jonen freut sich auf die Zusammenarbeit. 

Mitteilung vom:


Nachdem die Gemeindeversammlung Mitte Mai 2023 der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland zugestimmt hatte und anfangs August nach ungenutztem Ablauf der Referendums- und Beschwerdefristen das kantonale Genehmigungsverfahren eingeleitet worden war, schien es denkbar, dass das Projekt noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden könnte. Dies ist leider nicht der Fall – zumindest bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe ist aus Aarau kein entsprechender Bescheid ergangen. Somit wird die lang erwartete Rechtskraft der Revision des zentralen kommunalen Raumplanungsinstruments erst im Jahr 2024 eintreten. Womit fast 10 Jahre vergangen sein werden, seit der Souverän im Mai 2014 den Startschuss für die Planungsarbeiten gegeben hat. In dieser langen Bearbeitungsdauer widerspiegeln sich die enorme Komplexität eines solchen Planwerks und die hohen gesetzlichen Anforderungen ebenso wie die zahlreichen und sich häufig entgegenstehenden Interessen der Bevölkerung und von übergeordneten Stellen, die es im Laufe des Verfahrens auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen galt. Der Gemeinderat ist überzeugt: Unsere Gemeinde erhält moderne und auf längere Frist angelegte Planungsinstrumente, die einen wichtigen Schritt für ein zukunftsorientiertes Jonen darstellen. 

Indes gilt: Nach der (Gesamt-) Revision ist vor der (Teil-) Revision. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im Sommer 2023 die rechtlichen Grundlagen zu den Weilern verabschiedet, und die definitiven kantonalen Vorschriften zu den Gewässerräumen stehen seit vergangenem Herbst fest. Beide Änderungen der gesetzlichen Grundlagen haben Einfluss auf die Joner Nutzungsplanung. Sie erfolgten aber zu spät, als dass sie noch zusammen mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung hätten umgesetzt werden können. Deshalb soll mit den erforderlichen Anpassungen – insbesondere der Überprüfung der Vorgaben zu den Weilerzonen Litzi und Obschlagen – in den nächsten beiden Jahren im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung begonnen werden. 

Noch in diesem Jahr rechtskräftig umgesetzt werden konnten dagegen die beiden Tempo-30-Zonen in den Gebieten Radmühle/Urnerweg und Obschlagenstrasse/Winkel (vgl. separate Publikation oben). Ausgehend von zwei Petitionen, die zahlreiche Anwohner dieser Quartiere mitunterzeichnet und im Jahr 2021 eingereicht hatten, beschloss der Gemeinderat die punktuelle Einführung von Tempo 30 unter der Prämisse, dass auf bauliche Massnahmen verzichtet wird. Die Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund bei der Einführung dieses neuen Verkehrsregimes. Eine vom Bundesrat per Jahresbeginn in Kraft gesetzte Verordnungsänderung erleichterte die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf den Gemeindestrassen, insbesondere konnte auch auf die (teure) Erarbeitung eines Gutachtens verzichtet werden. 

In Sachen Verkehr stehen in Jonen auch im nächsten Jahr mehrere Projekte an. Im Frühling beabsichtigt der Kanton, den Deckbelag auf der Ausserortsstrecke Jonen – Oberlunkhofen zu sanieren. Indem die oberste Belagsschicht ersetzt wird, können weitergehende Schäden im Strassenbankett verhindert werden, was auf längere Sicht wirtschaftlicher ist als eine Totalsanierung der gesamten Strasse. Bereits in diesem Jahr ist der Deckbelag auf der Strecke Jonen – Ottenbach entsprechend saniert worden. Was die Gemeindestrassen betrifft, so soll einerseits der Mitteldorfweg im kommenden Jahr einen neuen Deckbelag erhalten und andererseits soll die rund 110 Meter lange Chäppelistrasse umfassend saniert werden. Im Dorfzentrum soll im Jahr 2024 der Umbau der Bushaltestelle Taverne nach den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgen. Der Einstieg in den Bus wird dadurch künftig barrierefrei möglich sein. Mit der baulichen Anpassung der Haltestellen einher geht die Verschiebung des sicherheitstechnisch nicht mehr genügenden Fussgängerstreifens bei der Taverne in südlicher Richtung. Der Fussgängerstreifen wird neu zudem mit einer Mittelinsel ausgestattet werden. Auch bei diesem Projekt hat der Kanton den Lead inne.

Die Gemeinde tätigte im ausgehenden Jahr erhebliche Investitionen in ihre Infrastruktur. Pünktlich auf den Schulbeginn Mitte August erstrahlte der 41-jährige Kindergarten 1 in frisch saniertem Gewand. Die Gelegenheit wurde genutzt, um das Gebäude auch energietechnisch auf den neusten Stand zu bringen. Rechtzeitig vor Beginn der Heizsaison konnten die erneuerten Heizungsunterstationen in den Schul- und Gemeindeliegenschaften in Betrieb genommen werden. Die Wärmeerzeugung für die Liegenschaften und für die einzelnen Räume lässt sich nun präziser steuern, was dazu beiträgt, den Energieverbrauch zu senken. Das Sparen von Energie bleibt ein Gebot der Stunde. In diesem Sinne hat die Gemeindeversammlung der Umrüstung der öffentlichen Beleuchtung auf LED zugestimmt. Zurzeit läuft das Ausschreibungsverfahren; mit dem Austausch der Beleuchtung soll spätestens Mitte 2024 begonnen werden. Gemäss Angaben der Beleuchtungsplaner kann der Stromverbrauch der Kandelaber um bis zu 75 % reduziert werden. Auch die Beleuchtung der Schulhäuser wird im nächsten Jahr schrittweise auf LED umgestellt.

Für die Sanierung der Mehrzweckhalle und des Gemeindehauses, die beide ebenfalls bereits über 40 Jahre alt sind, wurden erste Schritte eingeleitet. Es konnte ein erfahrener Planer beigezogen werden, welcher zusammen mit dem beauftragten Architekturbüro für die Erarbeitung des Vorprojekts und für die Ermittlung der Raumbedürfnisse verschiedener Anspruchsgruppen verantwortlich zeichnet. Diese umfassenden Abklärungen bilden die Basis, auf welcher später das Bauprojekt ausgearbeitet wird. 

Im Bereich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung stehen ebenfalls grössere Projekte an. Das Wasserreservoir Dorf aus dem Jahr 1959 muss erneuert und wegen der gestiegenen Anzahl Einwohner vergrössert werden. Gleichzeitig soll vom Quellwasserpumpwerk Himmelrich eine neue Leitung direkt zum Reservoir geführt werden. Das heute verworfene Wasser aus der Quelle Himmelrich wird dadurch künftig wieder nutzbar, wodurch einerseits die Versorgung der Gemeinde mit eigenem Trinkwasser gestärkt wird und andererseits der Zukauf von (teurerem) Wasser aus anderen Gemeinden reduziert werden kann. Verschiedene marode Wasserleitungen wurden bereits in diesem Jahr ersetzt bzw. sollen im nächsten Jahr ersetzt werden.

Für die Gemeinde Jonen stehen somit auch in den nächsten Jahren zahlreiche Projekte an. Grundlage für die Umsetzung dieser Investitionen sind solide Finanzen. Eine kontinuierliche und verlässliche Finanzpolitik ist und bleibt die vordringlichste Aufgabe des Gemeinderats. Entscheidend ist, das operationelle Ergebnis und die Selbstfinanzierung der Gemeinde im plus Bereich halten zu können.

Zum Abschluss ein kurzer Rückblick auf einen der Höhepunkte im Jahr 2023: Das Brunnenfäscht vom 3. Juni ging mit grossem Erfolg, bei bestem Wetter und mit einer eindrücklichen Anzahl Besucher über die Bühne. Die Einweihung des neuen Brunnens auf dem Dorfplatz bildete den Abschluss einer Phase intensiver Bauarbeiten im Dorfzentrum, welche mit dem Neubau der Landi begannen, die Sanierung der Dorfstrasse und die Hochwasserschutzmassnahmen beinhalteten und schliesslich mit der Überbauung des Kreuzareals endeten. Damit verfügt die Gemeinde Jonen über einen Dorfplatz, welcher zusammen mit der Begegnungszone auf der Dorfstrasse das Zentrum unserer Gemeinde markiert. 

Am Ende dieses erneut ereignisreichen und intensiven Jahres danken wir unserer Bevölkerung für die konstruktive und angenehme Zusammenarbeit. Gemeinderat und Mitarbeiter der Gemeinde werden Ihnen auch im neuen Jahr nach bestem Wissen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Für die kommenden Festtage und das neue Jahr wünschen wir unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern alles Gute, beste Gesundheit und viel Erfolg.

Gemeinderat Jonen

Mitteilung vom:


Die Spartageskarte Gemeinde ist ein neues, kontingentiertes Angebot, das exklusiv bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich ist. Es ersetzt ab 1. Januar 2024 die bisherigen Tageskarten Gemeinde, die in der Gemeinde Jonen seit dem Jahr 2009 angeboten worden sind. Der Verkauf der SBB-Tageskarten wurde von der Bevölkerung sehr geschätzt. Der Gemeinderat möchte als Service Public die Spartageskarte Gemeinde deshalb auch in Jonen anbieten.

Mit der Spartageskarte Gemeinde sind Reisende bereits ab 39 Franken (2. Klasse mit Halbtax) und ab 52 Franken (2. Klasse ohne Halbtax) einen Tag lang auf sämtlichen GA-Bereichsstrecken in der gesamten Schweiz unterwegs. Dabei gilt: Je früher die Spartageskarte gekauft wird, desto tiefer der Preis (Achtung: zwei verschiedene Preisstufen). Zudem wird die Spartageskarte sowohl für die 1. als auch die 2. Klasse angeboten.
 

Klasse und SegmentPreisstufe 1 
bis max. 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich (70% des Kontingents)
Preisstufe 2
bis max. 1 Tag vor dem Reisetag erhältlich (30% des Kontingents)
2. Klasse 1/239.–59.–
2. Klasse 1/152.–88.–
1. Klasse 1/266.–99.–
1. Klasse 1/188.–149.–



Neuer Verkaufs-Kanal: Spartageskarten-Shop

Alle Gemeinden und Städte greifen neu über die zentrale Webapplikation «Spartageskarten-Shop» auf das gleiche, schweizweite Kontingent zu. Ist dieses ausgeschöpft, kann für den gewählten Reisetag schweizweit bei keiner anderen Kommune mehr eine Spartageskarte Gemeinde für die jeweilige Klasse oder das jeweilige Segment (mit oder ohne Halbtax) gekauft werden. Ausserdem kann die Spartageskarte Gemeinde an alle Personen (nicht nur an  Einwohner der eigenen Gemeinde bzw. Stadt) verkauft werden. Die Spartageskarte Gemeinde ist ausschliesslich personalisiert mit Vor-, Nachname sowie Geburtsdatum der reisenden Person(en) erhältlich und folglich nicht übertragbar.

Die Spartageskarten Gemeinde sind seit dem 11. Dezember 2023 erhältlich. Der erstmögliche Reisetag ist der 1. Januar 2024. Der Link www.spartageskarte-gemeinde.ch ist per diesem Datum in Betrieb. Auf der Website werden jeweils die nächsten 6 Monate pro Reisetag angezeigt.

Die Spartageskarte wird per E-Mail oder als Mobile-Ticket versendet. Die Gemeinde bietet nicht digitalaffinen Kunden die Möglichkeit an, die Spartageskarten auf Wunsch auszudrucken und zuzustellen.

Oktober 2023

Mitteilung vom:


So hat Jonen gewählt:

Nationalratswahlen
Wahlprotokoll Jonen
Grafik mit Vergleich der Wahlresultate der Gemeinde Jonen von 2023 mit 2019
Weiterführender Link zu den Wahlen 2023 gesamtschweizerisch

Ständeratswahlen
Wahlprotokoll Jonen
Weiterführender Link zu den Wahl- und Abstimmungsresultaten

Mitteilung vom:


Die vier Blankoabstimmungstermine im Jahr 2024, die der Bund mit hoher Wahrscheinlichkeit alle nutzen wird, werden wie gewohnt auch vom Kanton Aargau genutzt. Zusätzlich finden im kommenden Jahr die Gesamterneuerungswahlen auf kantonaler, Bezirks- und Kreisebene statt:

3. März 2024Abstimmung
9. Juni 2024Abstimmung
22. September 2024Abstimmung sowie Gesamterneuerungswahlen der Bezirks- und Kreisbehörden
20. Oktober 2024Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rats und des Regierungsrats
24. November 2024Abstimmung sowie 2. Wahlgänge der Gesamterneuerungswahlen des Regierungsrats und der Bezirks- und Kreisbehörden

 

September 2023

Mitteilung vom:


Bei der Gemeindeverwaltung beschwerten sich Einwohner über die Zunahme unerlaubter Drohnenflüge. Sie fühlen sich in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Zu Drohnen und was man beachten muss, hier ein paar allgemeine Hinweise:

Drohnen sind ferngesteuerte unbemannte Luftfahrzeuge, welche rechtlich den anderen Modelluftfahrzeugen gleichgestellt sind. Die wichtigsten Vorschriften der Verordnung des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) sind einzuhalten: Drohnen (nachfolgend Modelluftfahrzeuge genannt) dürfen nur im Sichtbereich des "Piloten" geflogen werden. Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,25 und 30 kg ist im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen (gilt ab 24 Personen) sowie innerhalb eines Radius von fünf Kilometern eines Militär- oder Zivilflugplatzes ohne Bewilligung untersagt. Ab einem Gewicht von 0,25 kg muss sich der Betreiber der Drohne beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) registrieren; zudem muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abgeschlossen und mitgeführt werden. Bei Flügen über Privatgrund ist grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers nötig (auf Privatgrund gelten die VLK-Bestimmungen ebenfalls). Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Betreffend Ton- und Bildaufnahmen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Aufnahmen mit anderen Geräten (z.B. Smartphones, etc.), insbesondere auf die Privatsphäre anderer Personen ist zu achten. Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Diese Erläuterungen sind nicht abschliessend. Ein Guide mit den wichtigsten Regeln ist für Drohnenpiloten auf der Homepage des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) einzusehen: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen/general/drone-guide.html.

Wer sich durch Drohnen oder Modellflugzeuge gestört fühlt, hat die Möglichkeit, mit dem «Piloten» direkt Kontakt aufzunehmen, da sich dieser immer in Sichtweite seines Flugobjektes aufzuhalten hat. Ist dies nicht möglich oder ist kein verantwortlicher «Pilot» anzutreffen, melden Sie sich bitte bei der Polizei.

August 2023

Mitteilung vom:


Die Energiemärkte sind weiterhin sehr volatil, keine Preiserhöhung in Jonen

Der Strompreis setzt sich aus den drei Komponenten Energie, Netznutzung und allgemeine Abgaben zusammen. Der Energiepreis sinkt von 29.545 Rp./kWh auf 27.36 Rp./kWh. Der Netzpreis steigt von 6.65 Rp./kWh auf 7.315 Rp./kWh, verursacht durch höhere Netztarife beim Vorlieferanten AEW. Die allgemeinen Abgaben steigen von 2.76 Rp./kWh auf 4.25 Rp./kWh wegen der Einführung der Stromreserve von 1.2 Rp./kWh und der Erhöhung der Systemdienstleistungen SDL um 0.29 Rp./kWh.

Dies ergibt einen gesamten Strompreis von 38.925 Rp./kWh für das Jahr 2024, praktisch auf dem gleichen Niveau wie im aktuellen Jahr.

Zusammen mit dem Energiepool Freiamt wird künftig eine gemeinsame Energiebeschaffung in der Region angestrebt.

Der kommende Winter birgt wiederum Versorgungsrisiken, die Ausgangslage ist jedoch besser als letztes Jahr. Die europäischen Gasspeicher sollten bis vor dem Winter befüllt werden können, diese decken ca. 40% eines typischen Winterbedarfs ab.

Die Elektra Jonen empfiehlt weiterhin, Strom effizient zu nutzen und in Photovoltaik-Anlagen zu investieren (Rücklieferungs-Tarif 27.36 Rp./kWh).

Das aktuelle Tarifblatt 2024 ist einsehbar unter https://elektra-jonen.ch/tarife.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten Roland Di Gregorio unter roli.digregorio@bluewin.ch.

Juni 2023

Mitteilung vom:


Die Gemeindeversammlung hat am 15. Mai 2023 beschlossen:

Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

A) Bauzonenplan

  1. Parzelle 351, Staldenstrasse 1, Einzelbaum Villa Aurora:
    Aufnahme der Blutbuche als geschützter Einzelbaum.
     

B) Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

  1. Änderung § 5 Abs. 3:
    Sprachliche und inhaltliche Anpassung einer Zielsetzung für das Gestaltungsplangebiet «Im Feld Nordost»: «Berücksichtigung ortsbaulicher und architektonischer Anforderungen an die Gestaltung des Ortseingangs von Jonen». Gestrichen wird die folgende Präzisierung: «(u.a. gegenüber der Kantonsstrasse bestehende dichte Bebauung), welche der Gestaltung des nordseitigen Ortseingangs von Jonen Rechnung trägt.»
     
  2. Änderung § 10 Abs. 2 lit. B (Kernzone 1):
    Begriffsanpassung für das Kriterium der Nutzungsmöglichkeit: «unverhältnismässig“ statt „unzumutbar“.
     
  3. Ergänzung § 12 Abs. 2:
    Die Wohnzone ist für freistehende Einfamilienhäuser sowie Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäuser mit maximal 4 Wohneinheiten bestimmt.
     
  4. Neuer § 13 Abs. 2:
    In der Wohn- und Arbeitszone Radmühlestrasse/Fröschmattstrasse sind in Abweichung zu § 13 Abs. 1 BNO Verkaufsnutzungen grundsätzlich nicht zulässig. Die Höchstkote der Gebäude (höchster Punkt der Dachkonstruktion) ist zudem auf 404.00 m ü.M. begrenzt.
     
  5. Ergänzung Anhang 1 (Schutzobjekte), Verzeichnis der Naturobjekte:
    Aufnahme der Blutbuche bei der Villa Aurora auf Parzelle 351, Staldenstrasse 1, als geschützter Einzelbaum.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Die Publikation erfolgt im Amtsblatt vom 22. Juni 2023. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

  1. aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
  2. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen

Jonen, 22. Juni 2023                                                            

GEMEINDERAT JONEN

Mitteilung vom:


Im Rahmen einer weiteren Eigenkontrolle des Trinkwassers wurden letztmals am 21. April 2023 bei insgesamt neun verschiedenen Messstellen im Wasserversorgungsnetz der Gemeinde Jonen Proben entnommen. Laut vorliegendem Bericht des kantonalen Amts für Verbraucherschutz entsprechen die Resultate durchwegs den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser gemäss der Hygieneverordnung. 

Die Proben wiesen eine einwandfreie mikrobiologische Qualität auf und liegen bezüglich Nitratgehalt im Toleranzbereich. Der Toleranzwert für Nitrat in Trinkwasser beträgt gemäss der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung 40 mg/l; das Qualitätsziel liegt bei 25 mg/l. Die Quelle Himmelrich weist unverändert einen erhöhten Nitratgehalt über dem Grenzwert aus; dieses Wasser wird seit Längerem nicht mehr für die Trinkwasserversorgung verwendet und in den Bach geleitet. Weil die Regelung der Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil Gegenstand eines hängigen Rechtsverfahrens auf Bundesstufe ist, nimmt das Amt für Verbraucherschutz zurzeit keine Bewertung der Analyseergebnisse vor. 

Die durchschnittliche Gesamthärte des Trinkwassers liegt derzeit bei zwischen 32.5 °fH (Grundwasser) und 37.8 °fH (Quellwasser) französischer Härte (°fH) und muss damit als hart taxiert werden. 

Mai 2023

Mitteilung vom:


Ausgehend von zwei Petitionen, die im Jahr 2021 eingereicht worden sind und in den Gebieten «Radmühle/Urnerweg» bzw. «Obschlagenstrasse/Winkel» die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h verlangten, hat der Gemeinderat die Einführung von Tempo-30-Zonen in den beiden genannten Gebieten angeordnet. Die Zuständigkeit für Verkehrsanordnungen auf den Gemeindestrassen liegt gemäss kantonalem Recht beim Gemeinderat. 

Die geplanten Tempo-30-Zonen umfassen die Gebiete «Radmühle/Urnerweg» und «Obschlagenstrasse/Winkel». Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in diesen Quartieren entspricht einerseits einem regelmässig geäusserten und von zahlreichen Personen mitunterzeichneten Anliegen aus der Bevölkerung. Andererseits erhofft sich der Gemeinderat dadurch mehr Sicherheit im Strassenverkehr. Infolge des kürzeren Anhaltewegs sinken Unfallhäufigkeit und Unfallschwere. Im Zentrum des Gebiets «Radmühle/Urnerweg» liegen die Schul- und Gemeindeanlagen sowie der Spiel- und Sportplatz am Urnerweg. Das tiefere Geschwindigkeitsniveau kommt so im Speziellen den Schülern und Kindergärtner auf dem Schulweg zu Gute und ebenso den Kindern und Familien, die den Spiel- und Sportplatz am Urnerweg besuchen. Für die Velofahrer wirkt sich die Einführung der Tempo-30-Zone ebenfalls positiv aus, weil sich die Geschwindigkeit zwischen Velofahrern und Motorfahrzeugen angleicht. Verschiedene Radwege führen durch das Gebiet «Radmühle/Urnerweg». Das Gebiet «Obschlagenstrasse/Winkel» enthält enge Quartierstrassen, welche z.T. nicht über ein Trottoir verfügen. Über die Obschlagenstrasse erfolgt der Zugang zum Naherholungsgebiet Jonental, was sich in entsprechend viel Freizeit(fuss-)verkehr manifestiert. Auch hier soll deshalb mit der Anordnung von Tempo 30 die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und von Fussgängern und Velofahrern verbessert werden. Zusätzlich sorgt die Einführung der Tempo-30-Zonen für eine reduzierte Belastung der Anwohner durch Lärm- und Abgasimmissionen, was zur Steigerung der Wohn-, Lebens- und Aufenthaltsqualität beitragen wird. 

Die Einführung der Tempo-30-Zonen soll mit einfachen und kostengünstigen Massnahmen begleitet werden. Bei den Einfahrten in die Tempo-30-Zonen werden Eingangsportale mit Signalisationen und Markierungen angebracht werden. Innerhalb der Zonen sollen regelmässige Bodenmarkierungen auf die reduzierte Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Bauliche Massnahmen (z.B. seitliche Einengungen) sind nicht vorgesehen.


Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 hat der Gemeinderat fol­gende Verkehrsbeschränkungen verfügt:

Tempo-30-Zone «Radmühle/Urnerweg»

Der Perimeter der Tempo-30-Zone umfasst folgende Gemeindestrassen: 

Radmühlestrasse, Feldweg, Bernerweg, Lindenweg, Panoramaweg, Bergweg, Maiacherstrasse, Spitzackerstrasse, Pfäfflerstrasse, Pfäfflerweg, Schulhausstrasse, Urnerweg, Sonnenrain, Mattenhofstrasse (Bereich innerorts)
 

Tempo-30-Zone «Obschlagenstrasse/Winkel»

Der Perimeter der Tempo-30-Zone umfasst folgende Gemeindestrassen: 

Sennhüttenstrasse, Winkel, Postweg, Mühlematt, Obschlagenstrasse (Bereich innerorts)

 

Die Vorschrift «Tempo-30-Zone» wird mit dem Signal 2.59.1 gemäss Art. 2a und 22b SSV, und Fahrbahnmarkierungen «Tempo 30» angezeigt. Die Ausgänge werden mit dem Signal 2.59.2 «Ende Tempo-30-Zone» gemäss Art. 2a SSV signalisiert.

Die Massnahmenpläne können hier oder auf der Abteilung Zentrale Dienste eingesehen werden.

Die Verkehrsbeschränkungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich beim Gemeinderat Jonen einzureichen. Für den Fris­tenlauf ist das Publikationsdatum im Amtsblatt des Kantons Aargau (19.5.2023) massgebend. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.


Massnahmenpläne Tempo-30-Zonen

April 2023

Mitteilung vom:


Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen. Ursprünglich kamen diese bei uns nicht vor. Durch den Menschen gelangten sie als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden ungewollt eingeschleppt. Die meisten gebietsfremden Pflanzen sind eine Bereicherung und gefährden weder Mensch noch Natur. Bei einem Teil von ihnen handelt es sich jedoch um invasive Neophyten. Diese fallen durch ihren üppigen Wuchs, ihre schnelle Verbreitung und die Verdrängung der einheimischen Arten auf. Invasive Neophyten können gesundheitliche Probleme, Schäden an der Infrastruktur oder Einbussen in der Land- und Forstwirtschaft verursachen. 

Um die Verbreitung der invasiven Neophyten zu verhindern, ist die korrekte Entsorgung wichtig. Die sicherste Entsorgung der Pflanzen geschieht in den meisten Fällen über den Kehricht. Der Kanton Aargau stellt neu allen Gemeinden Neophytensäcke zur korrekten Entsorgung der Neophyten zur Verfügung. Die Säcke können beim Kundendienst Einwohner der Gemeinde Jonen bezogen und an den gleichen Orten wie der Hauskehricht für die Abholung durch die Kehrichtabfuhr deponiert werden. Bei der Gemeindeverwaltung können zudem Flyer mit den wichtigsten invasiven Neophyten bezogen werden. In diesem Flyer ist ebenfalls beschrieben, wie invasive Neophyten und deren Pflanzenteile korrekt entsorgt werden. 

Helfen Sie mit, invasive Neophyten auf unserem Gemeindegebiet aktiv und gezielt zu bekämpfen und halten Sie Ihren Garten frei von Sommerfliedern, einjährigem Berufkraut, Goldrute und weiteren invasiven Neophyten.

Plakat Neophytenbekämpfung
Flyer Invasive Neophyten
Flyer Einheimische Pflanzen statt invasive Neophyten

März 2023

Mitteilung vom:


Per 1. April 2023 startet die DILECA mit der separaten Sammlung von Haushalts-Kunststoffen in Jonen und den Gemeinden des Bezirks Affoltern. Die separaten Sammelsäcke der DILECA können ab sofort im Volg Jonen oder auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Die Kunststoffsammelsäcke werden in den drei Grössen 17 Liter (10 Säcke à Fr. 10.–), 35 Liter (10 Säcke à Fr. 17.–) und 60 Liter (10 Säcke à Fr. 25.–) angeboten. Die gebührenpflichtigen Kunststoffsammelsäcke können in Jonen an der Abgabestelle auf dem Entsorgungsplatz beim ehemaligen Feuerwehrgebäude, Oberdorfweg 8 deponiert werden, wo ein Container bereitsteht. 

Folgende Sachen können mit dem neuen Sammelsack entsorgt werden: Tragtaschen, Sixpack-Folien, Waschmittelbeutel, Gemüsesäckli, Nachfüllbeutel, Stretch- und Schrumpf-Folien, Früchteschalen, Guetzli- und ähnliche Verpackungen, Joghurt- und Plastikbecher, Pflegeartikelverpackungen, Crème- und Zahnpastatuben, Milchflaschen, Ölflaschen, Wasch- und Spülmittelflaschen, Pumpflakons, Reinigungsmittel-, Shampoo- und Duschmittel-Behälter. Etiketten müssen nicht abgelöst werden. Behältnisse müssen nicht gereinigt werden, restenentleert reicht aus. 

Wie bisher separat gesammelt werden PET-Getränkeflaschen und Styropor. Beides gehört nicht in den Kunststoffsack. Ebenfalls nicht mit dem Kunststoffsack zu entsorgen sind stark verschmutzte Verpackungen von Grillwaren und anderen Lebensmitteln, Verpackungen mit Restinhalten, Einweggeschirr, Spielzeug, Gartenschläuche und Kunststoffe im Verbund mit anderen Materialien. Informationen zu weiteren Verkaufs- und Abgabestellen sowie eine detaillierte Auflistung, was mit dem Kunststoffsammelsacke entsorgt werden kann, finden Sie unter www.dileca.ch/kunststoff.php

Mitteilung vom:


Während der öffentlichen Auflage des Verbundfahrplanprojekts 2024 des Zürcher Verkehrsverbundes ZVV ist ein Begehren aus der Joner Bevölkerung eingereicht worden, welches u.a. eine zeitliche Optimierung der ÖV-Verbindung von Jonen nach Zug/Luzern (Verbesserung des Anschlusses in Affoltern a. A.), einen durchgehenden Halbstundentakt am Abend für die Linie 215 sowie eine bessere abendliche Verbindung von Muri nach Oberlunkhofen/Jonen fordert. 

Der Gemeinderat unterstützt diese Anliegen und hat das Begehren sowohl an das marktverantwortliche Unternehmen als auch an den Regionalplanungsverband Mutschellen-Reusstal-Kelleramt und den Kanton Aargau weitergeleitet mit der Bitte, das Änderungsbegehren in die Fahrplanberatungen aufzunehmen.